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Ablauf einer Streitschlichtung

 

MERKE:
Im Schiedsamt findet das Schlichtungsverfahren auf der persönlichen Bedürfnisebene und nicht auf der juristischen Anspruchsebene statt.

 

Zuständigkeit in zivilen und strafrechlichen Angelegenheiten

Aufgaben in einem Schlichtungsverfahren

 

DIE KONTAKTAUFNAHME

Bürgerinnen und Bürger finden die zuständige Schiedsstelle im eigenen Stadtbezirk über das Bürgerbüro, die Polizeidienststelle, das Amtsgericht oder unter Schiedspersonensuche.
Mit der Schiedsperson wird der Streitfall besprochen und bei Bedarf mit dem Antragsteller (AS) ein Antrag erstellt. Vorher sind die Personalien des AS und ein Vorschuss von in der Regel 70 € der Schiedsperson zu übergeben bzw. zu überweisen. In Zeiten der Coronapandemie sind die von der Schiedsperson vorgegebenen Regeln einzuhalten.
 

 

DER ANTRAG

Der Antrag umfasst eine kurze Darstellung des auslösenden Streitfalls, Forderungen an den Antragsgegner sowie die Aufforderung des Antragstellers an den Antragsgegner zur Klärung des Konflikts durch ein Schlichtungsgespräch.
 

 

DAS GESPRÄCH

Das Schlichtungsgespräch findet in der Regel etwa 2 Wochen nach Antragstellung statt. Die beteiligten Parteien (Antragssteller und Antragsgegner) können mit einem Beistand erscheinen (Freunde, Bekannte, Zeuge, Rechtsanwalt). Ohne Öffentlichkeit wird der Antrag besprochen und in einem sehr offenen Gespräch eine Konfliktbeilegung vorbereitet. 
Im Gegensatz zu einem Gerichtsverfahren können bei einem Schlichtungsgespräch auch zurückliegende Vorfälle (z. B. bei Nachbarschaftsstreitigkeiten) ausführlich besprochen und im Vergleichsergebnis berücksichtigt werden.

DAS ERGEBNIS

Die Parteien bestimmen den Inhalt der gemeinsamen Vereinbarung - dem sogenannten Vergleich. Nach Unterschrift der beteiligten Parteien und der Schiedsperson ist der Vergleich, "wie ein Gerichtsurteil", 30 Jahre vollstreckbar. Kommt keine Einigung zustande, so erhält der Antragsteller in zivilrechtlichen Verfahren eine Erfolglosigkeitsbescheinigung bzw. in Strafverfahren eine Sühnebescheinigung und kann Privatklage bei Gericht einreichen. Die Kosten des Verfahrens liegen in der Regel zwischen 30 € bis 70 €. Diese Kosten können sich die Parteien auch je nach Vereinbarung teilen.