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Geschäftsordnung des Vorstands der Bezirksvereinigung Krefeld-Moers 

 

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Geschäftsordnung regelt die Geschäftsverteilung des Vorstands der Bezirksvereinigung Krefeld-Moers und den ordnungsgemäßen Ablauf der Mitglieder- und Vorstandsversammlungen sowie sonstiger Sitzungen.

(2) Die Geschäftsordnung gilt für den Vorstand der Bezirksvereinigung Krefeld-Moers

(3) Die in dieser Ordnung aufgeführten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral aufzufassen.

II. Geschäftsverteilung

§ 2 Aufgaben des Vorstands der Bezirksvereinigung Krefeld-Moers

(1) Die Aufgaben des Vorstands der Bezirksvereinigung Krefeld-Moers ergeben sich im Wesentlichen aus der Satzung der Bezirksvereinigung Krefeld-Moers. Insbesondere gehören dazu:

  1. Förderung der außer- und vorgerichtlichen Streitschlichtung durch Schiedspersonen auf Bezirksebene. Erhöhung des Bekanntheitsgrads der Schiedsämter bei den Bürgern der Bezirke (Öffentlichkeitsarbeit)
  2. Interessensvertretung gegenüber BDS Bundes- und Landesvereinigung, Gemeinden, Städten, Gerichten und sonstigen Externen sowie Positionierung innerhalb der anderen Bezirksvereinigungen des BDS
  3. Ansprechpartner sein für die Städte, Gemeinden und Gerichte sowie deren Beratung hinsichtlich der Eignung von Bewerbern für das Schiedsamt (Beteiligung am Auswahlverfahren)
  4. Werbung, Ermittlung und Erfassung von Mitgliedern in einem Mitgliederverzeichnis
  5. Mitgliederbetreuung und Wahrung der besonderen Belange der Schiedspersonen.
  6. Durchführung von Schulungen und Ausstattung mit Schulungsmaterial für (neue) Schiedspersonen inkl. der Bestellung von Ausbildungsleitern bzw. Referenten
  7. Erledigung der notwendigen Berichterstattung an BDS Bundes- und Landesvereinigung
  8. Unterrichtung der Mitglieder über die Arbeit der Bezirksvereinigung, des BDS und der Landesvereinigung
  9. Abhaltung mindestens einer Jahreshauptversammlung pro Jahr
  10. Festlegung des Staffelbeitrags
  11. sonstige vom BDS (Bundes- oder Landesvereinigung) zur eigenständigen Erledigung übertragene Aufgaben

(2) Darüber hinaus beschließt der Vorstand der Bezirksvereinigung Krefeld-Moers alle Maßnahmen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Bezirksvereinigung Krefeld-Moers sind, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er beschießt über die notwendigen Richtlinien und Ordnungen.

 

 

§ 3 Aufgabenverteilung im Vorstand

(1) Dem Geschäftsführenden Vorstand obliegt die Verwaltung der Bezirksvereinigung Krefeld-Moers

(2) Der Vorstandsvorsitzende vertritt die Bezirksvereinigung Krefeld-Moers repräsentativ und wird in dieser Aufgabe vom stellvertretenden Vorsitzenden unterstützt. Er ist für die Zusammenarbeit mit den Städten und Gemeinden im Bereich der Bezirksvereinigung Krefeld-Moers zuständig. Er ist verantwortlich für die Umsetzung der Beschlüsse des Vorstands und für die ordnungsgemäße Abwicklung der in diesem Zusammenhang anfallenden laufenden Geschäfte. Er vertritt die Bezirksvereinigung im Landesausschuss und sonstigen Gremien des BDS.

(3) Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit und führt Sonderaufgaben durch. Er ist über den Stand der Tätigkeiten laufend zu informieren.

(4) Der Geschäftsführer ist verantwortlich für die Mitgliederbetreuung und die Abwicklung des operativen Geschäfts der Bezirksvereinigung Krefeld-Moers. Er ist zuständig für bestimmte Haushalts- und Anordnungsgeschäfte, eine wirtschaftliche Bestandserhaltung und die Feststellung der Jahresrechnung. Ferner obliegt ihm die Schriftführung in allen Sitzungen, die fristgerechte Einladung zu Versammlungen sowie die Durchführung von Sonderaufgaben.

(5) Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Führung der Kasse bzw. der Konten der Bezirksvereinigung Krefeld-Moers verantwortlich. Er stellt eine Jahresrechnung auf und organisiert die Prüfung der Kasse / der Konten. Die Jahresrechnung und der Bericht der Kassenprüfer werden von ihm der Jahreshauptversammlung vorgelegt.

(6) Dem Pressebeauftragten obliegt in Abstimmung mit dem Geschäftsführenden Vorstand und - sofern erforderlich - dem IT-Beauftragten die gesamte Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Bezirksvereinigung Krefeld-Moers.

(7) Dem IT-Beauftragten obliegt in Abstimmung mit dem Geschäftsführenden Vorstand und - sofern erforderlich - dem Pressebeauftragten die Weiterentwicklung und Pflege des Internetauftritts der Bezirksvereinigung Krefeld-Moers sowie die Pflege der Online-Mitgliederverwaltung des BDS.

(8) Der Vorstand ist befugt, aus besonderem Anlass eine andere Aufgabenverteilung vorzunehmen.

(9) Mit Ausnahme von Punkt (2) beschließt der Vorstand in der ersten Sitzung nach seiner Wahl die Vertretungen der einzelnen Funktionsträger.

(10) Ehrenvorstandsmitglieder können in die jeweiligen Gremiensitzungen eingeladen werden.

 

 

III. Ordnungsbestimmungen

§ 4 Festlegung von Versammlungen und Sitzungen

(1) Der Geschäftsführer setzt im Einvernehmen mit dem Vorstand Ort, Zeit und Tagesordnung der jeweiligen Versammlung bzw. Sitzung fest (z. B. Jahreshauptversammlung, Vorstandssitzung).

(2) Die Tagesordnung ist nach Eröffnung der Versammlung zu genehmigen.

(3) Anträge zu Jahreshauptversammlungen sind beim Geschäftsführer spätestens zwei Wochen vor Versammlungs- bzw. Sitzungsbeginn einzureichen. Anträge nach Beginn der Jahreshauptversammlung bedürfen der Zustimmung von mindestens einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten. Sofern kein besonderer Tagesordnungspunkt für die jeweilige Sache angesetzt wird, ist sie unter „Verschiedenes” zu behandeln.

(4) Anträge zu Vorstandssitzungen sind beim Geschäftsführer spätestens eine Woche vor Versammlungs- bzw. Sitzungsbeginn einzureichen. Anträge nach Beginn der Vorstandssitzung bedürfen einer einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Sofern kein besonderer Tagesordnungspunkt für die jeweilige Sache angesetzt wird, ist sie unter „Verschiedenes” zu behandeln

§ 5 Versammlungs- und Sitzungsleitung

(1) Dem Vorstandsvorsitzenden obliegt die Versammlungs- bzw. Sitzungsleitung. Zur Berichterstattung beauftragt er zu den einzelnen Tagesordnungspunkten Mitglieder des Vorstands. Er kann auch andere Mitglieder oder Personen zur Berichterstattung beauftragen.

(2) Bei Neuwahlen wird durch die Vertreterversammlung eine Wahlkommission (Wahlleiter und zwei Beisitzer) gewählt.

§ 6 Wortmeldungen und Aussprache

(1) Wortmeldungen sind zulässig, sobald der Tagesordnungspunkt zur Verhandlung aufgerufen wird.

(2) Der Versammlungsleiter erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Melden sich mehrere Redner gleichzeitig zu Wort, so entscheidet der Versammlungsleiter über die Reihenfolge. Während einer Abstimmung kann das Wort nicht mehr erteilt werden.

(3) Zur Geschäftsordnung ist das Wort jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung des jeweiligen Redners, zu erteilen. Über Geschäftsordnungsanträge ist in nachstehender Reihenfolge abzustimmen:

1. Unterbrechung, Vertagung oder Aufhebung der Sitzung,

2. Schluss der Aussprache,

3. Schluss der Rednerliste.

(4) Der Versammlungsleiter hat die Aussprache für geschlossen zu erklären, wenn alle Wortmeldungen erledigt sind. Es kann vorher von einem Mitglied, das selbst noch nicht zur Sache gesprochen hat, Antrag auf Schluss der

a) Rednerliste oder

b) Aussprache

gestellt werden. In diesem Fall hat der Versammlungsleiter die Rednerliste vorzulesen und je einen Redner für und gegen diesen Schlussantrag zuzulassen. Als erster erhält der Antragsteller das Wort. Alsdann ist über den Antrag auf Schluss der Rednerliste oder der Aussprache abzustimmen. Wird dem Antrag auf Schluss der Aussprache zugestimmt, so hat der Versammlungsleiter einem Redner für und einem Redner gegen die Vorlage das Wort zu erteilen.

(5) Zu persönlichen Erklärungen wird das Wort erst nach Schluss oder Vertagung der Aussprache erteilt. Der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Äußerungen, die in der Aussprache in Bezug auf seine Person vorgekommen sind, zurückweisen oder eigene Ausführungen richtigstellen.

§ 7 Beschlussfassung

(1) Zur Beschlussfähigkeit reicht die Anzahl der anwesenden Mitglieder aus.

(2) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei der Berechnung von Stimmenmehrheiten gelten Stimmenthaltungen - außer bei Wahlen und Satzungsänderungen - als Verzichte auf das Stimmrecht.

§ 8 Abstimmung

(1) Die Abstimmung erfolgt im Allgemeinen durch Handaufheben. Auf Antrag von 10 % der anwesenden Stimmberechtigten muss geheim abgestimmt werden.

(2) Die Zählung der Stimmen erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands.

§ 9 Teilnahme von nicht stimmberechtigten Mitgliedern

Zu den Versammlungen bzw. Sitzungen können auch nichtstimmberechtigte Mitglieder oder Nichtmitglieder eingeladen werden, sofern der Vorsitzende die Teilnahme für zweckmäßig hält.

§ 10 Gültigkeit

Diese Ordnung wurde durch die Mitglieder der Bezirksvereinigung Krefeld-Moers in der Jahreshauptversammlung am 21. September 2019 beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

 

gez. DER VORSTAND